Satzung - vorläufiger Entwurf


§1 Name, Sitz, Anschrift und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Dorfverein Helmuth Schröder e.V.“.

Sitz des Vereins ist die Stadt  Marlow OT Völkshagen. Vereinsanschrift: De Lappen 10, 18337 Marlow.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

 

§2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Kultur und Brauchtum, Erziehung und Bildung, Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere die Erhaltung seltener Wildkräuter sowie die Förderung der Volkssolidarität.

 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke “. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

 

§3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand werden. Der

Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters Voraussetzung. Die Mitgliedschaft wird beendet durch: 

   -  Tod,

   -  Wegfall der  "Juristischen Person “,

   -  Austritt,

   -  Ausschluss

 

     

§4 Pflichten der Mitglieder

 

Zahlung der beschlossenen Beiträge innerhalb der ausgewiesenen Frist.

 

§5 Mittel und Vereinsvermögen

 

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes erforderlichen Mittel erhält der Verein durch:

    1. Mitgliedsbeiträge, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und als Jahresbeitrag im 1. Quartal des Geschäftsjahres zu entrichten sind.

    2. Spenden

    3. Veranstaltungen

    4. Fördergelder und Fördermaßnahmen

 Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinne oder Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben oder Vergütungen begünstigt werden, die den Vereinszwecken fremd sind.

 

§6 Organe des Vereins

 

    1. Die Mitgliederversammlung

    2. Der Vorstand, bestehend aus der oder dem

       -  Vorsitzenden

       -  Stellvertreter/in

       -  Schriftführer/in

       -  Kassenführer/in

       - sowie von der Mitgliederversammlung gewählten             Beisitzern. 

 

§7 Mitgliederversammlung

     

    1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres durchzuführen.

 2.  Sie beschließt insbesondere

       -  Die Wahl des Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig (siehe §8, Abs.1).

       -  Die Abberufung und Bestellung einzelner Vorstandsmitglieder.

       -  Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

       -  Entlastung des Vorstandes.

       -  Beschlüsse zur Satzung.

       -  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

       -  Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

3.   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung zwei Wochen vor Versammlungsbeginn unter Angabe von

Versammlungsort, -zeit und der Tagesordnung ein. Ergänzungen/Änderungen der Tagesordnung können durch jedes Mitglied bis eine Woche vor Versammlungsbeginn beantragt werden.

 4.   Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

5.   Wahlen werden auf Antrag eines Mitgliedes geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.

6.   Beschlüsse  über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes sowie der Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

7.  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

8.  Von der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern nach 14 Tagen zugänglich gemacht. Einwändungen können einen Monat nach deren Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand erhoben werden.

9.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von 20% der Mitglieder einzuberufen. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach, kann die Versammlung durch die Mitglieder selbst einberufen werden. 

 

§8 Vorstand des Vereins


1.  Nur Mitglieder können in den Vorstand bestellt werden. Die Wahl des/der Vorsitzenden erfolgt einzeln. Die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder kann als Blockwahl durchgeführt werden. Der gewählte Vorstand beschließt über die Besetzung der Funktionen.

Der Beschluss über die Besetzung der Funktionen ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.

 2.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der/die Vorsitzende ist einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.  

Dies gilt bei dessen/deren Abwesenheit auch für den/die Stellvertreter/in (26, Abs 2  BGB).

3.  Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die nach Maßgabe des/der Vorsitzenden und Erfordernis einzuberufen sind. Eine Niederschrift ist anzufertigen.

 4.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann für die Restzeit durch den Vorstand ein neues Mitglied berufen werden.

 5.  Der Vorstand darf planbare Rechtshandlungen und Handlungen, die die Liquidität des Vereins ernsthaft beeinträchtigen könne nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen. 

 

§9 Rechnungsprüfer

 

Die Rechnungsprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher. Unangekündigte Zwischenprüfungen können vorgenommen werden. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.

Die zwei Rechnungsprüfer und ein Stellvertreter werden für zwei Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

 

§10 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins aufgrund gültigen Beschlusses der Mitgliederversammlung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Marlow. Es soll für den Ortsteil Völkshagen verwendet werden.

Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Rechtssicherheit ist durch  das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes/Notars  zu gewährleisten. 

 

§11 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Regelung dieser Satzung ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht.

 

§12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist ein Entwurf und soll mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft treten. Sie soll die Satzung vom 28.02.2000 ersetzen.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 09. März 2018.